Satzung des „Elbhangfest e.V.“

Präambel

Ausgehend von Charakter und Inhalt des 1. Elbhangfestes 1991 unter dem Motto „Von Bähr bis Pöppelmann“ setzt sich der „Elbhangfest e.V.“, im folgenden Verein genannt, für die Wahrung der kulturellen Identität der einzigartigen Stadtlandschaft des Dresdner Elbhanges zwischen Loschwitz und Pillnitz mit seinen typischen Merkmalen ein. Dazu gehören: Flusslandschaft, Seitentäler, alte Dorfkerne, offene Villenbebauung und Parklandschaft.

Der Verein trägt die Vorbereitung und Durchführung des Elbhangfestes und garantiert dessen Charakter und Inhalt als Heimat-, Kunst- und Kulturfest, als Stadt- und Landschaftsfest freier Bürger.

    § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Gerichtstand

  1. Der Verein führt den Namen„Elbhangfest e.V.“
  2. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden eingetragen.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Dresden.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

    § 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung, Erhaltung und Verbreitung von Kunst und Kultur jeglicher Art insbesondere der Stadt Dresden und ihres Umlandes, sowie die Erhaltung der einzigartigen Stadtlandschaft und Natur des Elbhanges.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

    § 3 Erfüllung des Vereinszwecks

  1. Der Verein veranstaltet einmal im Jahr, an dem letzten zusammenhängenden Juniwochenende, das Elbhangfest zwischen Loschwitz und Pillnitz. Über Ausnahmen entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Ein Schwerpunkt liegt dabei in der Beteiligung und Darstellung der einheimischen Berufs- und Laienkunst mit besonderer Förderung des Nachwuchses. Die Berücksichtigung von Kunst und Kultur ausländischer Mitbürger und Institutionen ist im Sinne einer friedlichen, weltoffenen und toleranten Verständigung in die Gestaltung des Elbhangfestes einzubeziehen.
  3. Darüber hinaus organisiert der Verein weitere Veranstaltungen, die dem Zweck des Vereins unmittelbar entsprechen.
  4. Der Verein arbeitet unabhängig von politischen Gruppierungen und Parteien, öffentlichen Verwaltungen, Institutionen und Verbänden der Wirtschaft und des Handels. Er ist weltanschaulich nicht gebunden und dem Prinzip der Gewaltlosigkeit verpflichtet.

    § 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede juristische oder natürliche Person werden. Darüber hinaus können Unternehmen und Institutionen Fördermitglied werden. Nach schriftlichem Antrag entscheidet der Vorstand über die Aufnahme.
    Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
  2. Die Mitgliedschaft erlischt durch
    – (a) Austritt
    – (b) Ausschluss
    – (c) Streichung aus der Mitgliederliste
    – (d) Tod
    (2.1) Ein Mitglied kann durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres aus dem Verein austreten.
    (2.2) Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes oder von mindestens 5 Mitgliedern des Vereins durch die Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Interessen des Vereins vorliegt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich zu übersenden. Gibt der Betroffene gegenüber dem Vorstand eine schriftliche Stellungnahme ab, ist diese in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss wird dem nicht in der Versammlung anwesenden Mitglied durch den Vorstand schriftlich bekannt gegeben.
    (2.3) Die Mitgliedschaft kann bei Verstoß gegen die Beitragsordnung durch Streichung aus der Mitgliederliste beendet werden. Darüber beschließt die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands mit einfacher Mehrheit.
  3. Mitgliedsanträge Minderjähriger unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit.
    Fördermitglieder sind mit einfacher Stimme stimmberechtigt.
  4. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit Ehrenmitglieder ernennen.
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt die Beitragsordnung.

    § 5 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind
    – die Mitgliederversammlung
    – der Vorstand
    – der Festausschuss

    § 6 Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern nach §4(1) und findet zweimal im Jahr statt, nach Möglichkeit jeweils zwei Monate vor und fünf Monate nach dem Elbhangfest.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Der Vorstand hat diese unverzüglich mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen einzuberufen.
  3. Die Mitgliederversammlung jeweils vor dem Elbhangfest hat vornehmlich Fragen zu klären, die im Zusammenhang mit der Festvorbereitung stehen. Die Versammlung nach dem Elbhangfest hat die Rechenschaftslegung der Finanzen des ergangenen Festes entgegenzunehmen und beschließt den Haushalt für das kommende Geschäftsjahr.
    Weitere Aufgaben der Mitgliederversammlung sind Beschlüsse über:
    – die Entlastung des Vorstandes vor Wahlen
    – die Wahl des Vorstandes
    – die Wahl der Rechnungsprüfer
    – die Abberufung von Vorstandsmitgliedern
    – der Ausschluss von Mitgliedern
    – die Ernennung von Ehrenmitgliedern
    – die Beitragsordnung.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einem Stellvertreter schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und mit Frist von mindestens vier Wochen einberufen. Der Vorstandsvorsitzende, im Verhinderungsfall sein beauftragter Stellvertreter, leitet die Mitgliederversammlung. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte des Vorstands und weitere fünf Vereinsmitglieder anwesend sind.
  5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Zu Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins, zur Abberufung von Vorstandsmitgliedern und zum Ausschluss von Vereinsmitgliedern ist jedoch eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln aller anwesenden Mitglieder erforderlich.
  6. Die Mitgliederversammlung bestimmt aus ihren Reihen den Protokollführer, der den Verlauf, die Beschlüsse und Voten der Mitglieder schriftlich festhält. Das Protokoll ist auf Verlangen jedem Mitglied zugänglich zu machen.

    § 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf, höchstens neun Mitgliedern des Vereins. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte für die Dauer von drei Jahren den Vorsitzenden, den Stellvertreter und den Schatzmeister. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB, sie vertreten den Verein einzeln, gerichtlich und außergerichtlich. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Vorstand bestimmt die konzeptionell-inhaltliche Ausrichtung des Elbhangfestes und anderer Veranstaltungen nach §3(3) und wacht über die Einhaltung des Vereinszwecks. Er ist verantwortlich für die Tätigkeit des Festausschusses. Der Vorstand kann bis zu zwei natürliche Personen zu nicht-stimmberechtigten Beisitzern des Vorstands berufen.
  4. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  5. Der Vorstand bestellt die vom Geschäftsführer vorgeschlagenen Mitglieder des Festausschusses (FA).
  6. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
  7. Der Vorstand hat im ersten Viertel des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht zu erstellen. Der Jahresabschluss ist von einem Sachverständigen zu prüfen.
  8. Über die Beratungsergebnisse und Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll anzufertigen, welches mindestens fünf Jahre aufzubewahren ist.

    § 8 Der Festausschuss (FA)

  1. Im FA erfolgt die praktische Arbeit der Vorbereitung und Durchführung des Elbhangfestes entsprechend dem Vereinszweck.
  2. Der FA handelt nach einer Geschäftsordnung, die er selbst erstellt und die vom Vorstand beschlossen wird.
  3. Der FA hat eine beratende Funktion gegenüber dem Vorstand.

    § 9 Der Geschäftsführer

  1. Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte des Vereins und steht dem FA vor.
  2. Der Geschäftsführer schlägt dem Vorstand die Mitglieder des FA zum Zwecke der Bestellung vor.
  3. Der Geschäftsführer wird vom Vorstand per Bewerbungsverfahren ausgewählt und hauptamtlich per Arbeitsvertrag bestellt. Dem Geschäftsführer kann vom Vorstand durch Beschluss mit 2/3-Mehrheit gekündigt werden.

    § 10 Vereinsvermögen, Vereinseigentum

  1. Da die Arbeit des Vereins nicht gewinnorientiert ist, wird der Verein über die für die Durchführung des Vereinszweckes notwendigen Rücklagen hinausgehende Vermögenswerte nicht ansammeln.
  2. Für die Durchführung des Festes notwendige und beschaffte Ausstattungen sind Vereinseigentum und fallen nach Auflösung des Vereins dem unter § 2 genannten gemeinnützigen Zweck zu. Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
  3. Der Verein haftet für seine Organe mit dem Vereinsvermögen. Die Mitglieder des Vereins haften nicht für Ansprüche, die das Vereinsvermögen übersteigen.

§ 11 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das nach Abdeckung der Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen an die Bürgerstiftung Dresden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Dresden, 20. November 2014